Badeordnung Freibad Unterthingau

Die Badeordnung des Freibades Unterthingau regelt nachstehend aufgeführte Punkte im Einzelnen.

Die Badeordnung ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Badeordnung im laufenden Badebetrieb können gemäß den gültigen Bestimmungen geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Hausrechtes von einem anwesenden Vorstandsmitglied angeordnet werden. Die verhängten Sanktionen müssen im Nachgang durch mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied bestätigt, bzw. revidiert werden. Der Vorstand ist über derartige Vorgänge generell zu informieren.

§ 1 Betreten des Vereinsgeländes
§ 2 Durchführung des Badebetriebes
§ 3 Betriebs- und Badezeiten
§ 4 Kioskbetrieb
§ 5 Haftungsfragen
§ 6 Hausrecht
§ 7 Sondervorschriften
§ 8 Inkrafttreten der Badeordnung

 

§1 Betreten des Vereinsgeländes bzw. Benutzen von Vereinsanlagen und Einrichtungen

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Vereinsgelände zu betreten und Vereinsanlagen und Einrichtungen bestimmungsgerecht zu benutzen. Der Vorstand kann auf Anfrage ein Benutzungsrecht für Schulklassen oder anderer Organisationen  zum Zwecke des Unterrichts oder Übungsbetriebs bzw. zur Durchführung von Sportwettkämpfen beschließen. Besondere Auflagen zur Durchführung derartiger Veranstaltungen werden für den Einzelfall geregelt.

Das Betreten des Vereinsgeländes sowie die Benutzung von Vereinsanlagen und Einrichtungen ist für

- Kinder unter 6 Jahren

- Kinder, die Nichtschwimmer sind und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

- sowie Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die infolge dieser Leiden hilflos sind und einer Aufsicht bedürfen nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson gestattet.

Die Benutzung von Vereinsanlagen und Einrichtungen durch Personen, die an ansteckenden Krankheiten leiden, ist untersagt.

Alkoholisierten Personen ist das Baden untersagt. Tiere sind auf dem Vereinsgelände aus hygienischen Gründen nicht erlaubt.

Jeder Benutzer des Vereinsgeländes und der vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen ist zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit verpflichtet!

Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern auf dem Gelände zu entsorgen. Dabei ist darauf zu achten, dass in den aufgestellten Abfallbehältern kein Glas entsorgt wird.

Personen, die fahrlässig bzw. grob fahrlässig gegen die Bestimmungen der Badeordnung verstoßen, können ganz bzw. zeitweise vom Betreten des Vereinsgeländes bzw. von der Benutzung der vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen ausgeschlossen werden.

Bei vorsätzlicher und/oder wiederholter fahrlässiger bzw. grob fahrlässiger Missachtung der Badeordnung kann ein Vereinsausschlussverfahren eingeleitet werden.

§2 Durchführung des Badebetriebs

Es ist kein Aufsichtspersonal für das Schwimmbecken und die sonstigen Vereinsanlagen vorhanden.

Jedes erwachsene Vereinsmitglied ist zur umsichtigen und aufmerksamen Mitbeobachtung des Badebetriebes im Rahmen einer allgemeinen zumutbaren Fürsorgepflicht für Dritte angehalten.

Aus hygienischen Gründen hat jeder Benutzer des Schwimmbeckens vor dessen Benutzung zu duschen.

Jeder Benutzer des Schwimmbeckens oder auch der Einrichtungen und Anlagen des Vereins ist zu sorgfältigem Umgang und umsichtigem Verhalten bei der Benutzung gegenüber Mitbenutzern zur Vermeidung von Unfällen und Beschädigungen verpflichtet.

Das Mitnehmen von Gläsern, Flaschen oder anderen Gegenständen, von denen eine Gefahr für Dritte ausgeht, in das Schwimmbecken ist untersagt.

Von den Seiten des Schwimmbeckens aus darf nicht ins Wasser gesprungen werden.

Alle Beckeneinstiege dürfen ausschließlich nur zum Betreten bzw. Verlassen des Schwimmbeckens benutzt werden.

Das Schwimmbecken darf während der Wasseraufbereitungsphase nicht benutzt werden.

Auf diesen Betriebszustand wird in geeigneter Weise hingewiesen.

Der Badebetrieb kann ferner aus technischen Gründen zeitweise untersagt werden.

Die Vereinsmitglieder sind der Einhaltung der veröffentlichen Baderegeln verpflichtet.

§3 Betriebs- und Badezeiten (Öffnungszeiten)

Die Eröffnung und das Ende der Badesaison wird durch den Vorstand in geeigneter Weise (z.B. Aushang, Marktblatt, Infobrief) bekannt gegeben.

Die tägliche Öffnungszeit wird von 13:00 Uhr bis max. 22:00 Uhr festgelegt.

Die Öffnungszeiten können witterungsbedingt geändert werden.

§4 Kioskbetrieb

Der Kiosk mit dem dazugehörigen Bewirtschaftungsbereich ist Bestandteil der Vereinsanlage. Damit haben alle Bestimmungen der Vereinssatzung und der Badeordnung für den Kiosk und den Bewirtschaftungsbereich Gültigkeit.

Der Verein betreibt den Kiosk oder vergibt die Kioskbewirtschaftung an geeignete Betreiber, dieser betreibt unter Berücksichtigung des im § 2 der Satzung des Vereins aufgeführten Vereinszweckes, die Kiosk Anlage.

Für den Kiosk und den Bewirtungsbereich gelten die Öffnungszeiten gem. § 3 der Badeordnung.

Eine Kontrolle der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich und erlaubt.

§5 Haftungsfragen

Die Benutzung des Bades einschließlich aller anderen vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr.

Eltern haften für ihre Kinder.

Der Verein haftet für keine Personen- oder Sach- bzw. Vermögensschäden, die Besuchern bzw. Benutzern des Bades durch Dritte zugefügt werden.

Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Fahrzeugen (auch Kinderwägen, Fahrrädern etc.) aller innerhalb oder außerhalb der Vereinsanlagen entstehen.

Grundsätzlich regelt sich die Haftung für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Haftungsansprüche müssen unverzüglich beim Vorstand des Vereins angezeigt werden.

§6 Hausrecht

Das Hausrecht wird durch den Vorstand ausgeübt.

Eine vom Vorstand beauftragte Person ist berechtigt, ein Bade- und Betretungsverbot für den laufenden Tag auszusprechen. Der Vorstand ist darüber unverzüglich zu informieren.

§7 Sondervorschriften

Der Vorstand kann im Rahmen der gültigen Satzung und unter Berücksichtigung der allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche Vorschriften erlassen, die die Badeordnung ergänzen oder zur Regelung von Einzelfällen notwendig werden.

Die Sondervorschriften werden durch Aushang bekannt gemacht und erhalten dadurch Gültigkeit.

§8 Inkrafttreten der Badeordnung

Diese Badeordnung tritt zum 31.07.2018 in Kraft.

Unterzeichnet

Vorstand

Unterthingau, den 30.07.2018

1. Vorstand

Klaus Herkströter
Paul-Röder-Str. 22
87647 Unterthingau

info(at)freibad-unterthingau.de

2. Vorstand

Siegfried Maschke
Kleine Gasse 7a
87647 Unterthingau

info(at)freibad-unterthingau.de

Kassier

Daniela Singer
Römerstr. 6
87647 Reinhardsried

info(at)freibad-unterthingau.de

Schriftführer

Dorothée Haenle
87647 Unterthingau 

info(at)freibad-unterthingau.de

Beisitzer

Patricia Grabowski, Unterthingau 

Benno Grotz, Kraftisried

Georg Harzenetter, Unterthingau

Reinhard Schrägle, Unterthingau

Bernd Mayr, Unterthingau

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